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Aktenzeichen 1 D 80/38

Datum 15.02.1938

Leitsatz 1. Wann ist eine Devisenzuwiderhandlung vorsätzlich begangen? 2. In welchem Verhältnisse stehen bei einer Devisenzuwiderhandlung die Vorschriften des § 59 StGB. und des § 44 DevG. 1935 zueinander? 3. Ist für die Anwendung des § 44 DevG. erforderlich, daß der Irrtum bewiesen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F51F0082

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