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Aktenzeichen 1 D 279/35
Datum 24.09.1935
Leitsatz Wird ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß durch schlüssiges Verhalten das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und diese Abtrennung später ebenso formlos wieder aufgehoben, so bildet der darin liegende Verfahrensverstoß keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3150065
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