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Aktenzeichen 2664/82

Datum 30.11.1882

Leitsatz Ist nach dem preußischen Stempelgesetze vom 7. März 1822 §§. 12. 21. 22 (G.S. S. 51) die Stempelsteuerpflicht für denjenigen Kontrahenten, welcher den Kaufvertrag unterzeichnet hat, dann begründet, wenn die Unterschrift des Namens des anderen Kontrahenten ohne dessen Wissen und Willen von einem Dritten herrührt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4670343

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