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Aktenzeichen 3 D 603/35

Datum 23.09.1935

Leitsatz 1. Ist § 213 StGB. auch anwendbar, wenn der Totschläger durch die irrige Vorstellung, von dem Getöteten ohne eigene Schuld mißhandelt oder schwer beleidigt worden zu sein, zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist? 2. Kann die Verhängung der Höchststrafe gegen einen Täter, der erheblich vermindert zurechnungsfähig ist, allein mit der äußeren Schwere der Tat begründet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2600314

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