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Aktenzeichen 5 D 165/35
Datum 20.06.1935
Leitsatz 1. Kann die Devisenstelle auf Grund der achten DurchfVO. v. 17. April 1934 die "Ausländer"-Eigenschaft einer Person für einen vor dem 19. April 1934 liegenden Zeitpunkt für die Gerichte bindend feststellen? 2. Welchen Einfluß hat ein Irrtum über den Begriff des "Ausländers"? 3. Sind die in § 31 DevVO. 1932 genannten Verpflichtungen auf den Geschäftsinhaber beschränkt? 4. Wird das Vergehen gegen § 36 Abs. 4 DevVO. 1932 durch Begehung der Haupttat oder der Anstiftung hierzu aufgezehrt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F24E0257
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