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Aktenzeichen III 991/32

Datum 21.11.1932

Leitsatz 1. Ist das Urteil, durch das neben der Einstellung des gegen einen bestimmten Täter geführten Strafverfahrens selbständig auf Einziehung erkannt wird, als im "objektiven" Verfahren erlassen anzusehen? Kann der Angeklagte, obwohl ihm der einzuziehende Gegenstand nicht gehört, gegen den Ausspruch der Einziehung das zulässige Rechtsmittel einlegen? 2. Kann nach § 284 b StGB. selbständig auf Einziehung erkannt werden? 3. Hindert die Rechtskraft einer früheren Entscheidung, die der Weiterverfolgung eines neuen gegen den Täter geführten Verfahrens entgegensteht, auch die Einziehung, wenn sie wegen der in dem neuen Verfahren verfolgten Tat an sich begründet wäre?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF810419

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