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Aktenzeichen II 63/27

Datum 19.01.1928

Leitsatz 1. Kann eine allgemeine Übung die nach § 2 DepotG. erforderliche schriftliche Ermächtigung der Bank zu Verfügungen über bei ihr hinterlegte Wertpapiere entbehrlich machen? 2. Betätigt ein Bevollmächtigter, der eine fremde Sache namens des Geschäftsherrn veräußert, dadurch den Willen, sie sich zuzueignen (§ 246 StGB.)? 3. Kann nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. der Prokurist einer Bank als Bevollmächtigter des Bankkunden gelten, wenn dieser bei Erteilung seines Auftrags an die Bank weiß oder erwartet, daß dessen Erledigung nicht durch den Bankherrn selbst, sondern durch einen leitenden Angestellten nach eigenen Entschließungen erfolgen werde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EB060015

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