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Aktenzeichen 936/82

Datum 29.04.1882

Leitsatz 1. Ist bei vorliegendem Thatbestande des Raubes noch ideale Konkurrenz dieses Verbrechens mit Diebstahl denkbar, oder liegt immer nur ein zusammengesetztes Delikt (Gesetzeskonkurrenz) vor? Kann insbesondere der §. 73 St.G.B.'s dann anwendbar werden, wenn der Thäter, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt hat, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten? 2. Bedingt es für die mehrerwähnte Frage einen Unterschied, daß die Voraussetzungen des Diebstahles im wiederholten Rückfalle vorhanden sind, und die Strafbestimmungen dieses Deliktes an sich schwerere Strafen androhen, als die Strafvorschriften gegen Raub? 3. Wie sind in solchen Fällen im Schwurgerichtsverfahren die Fragen zu stellen, zumal, wenn die Annahme mildernder Umstände in Frage steht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3560243

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