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Aktenzeichen V 37/17

Datum 19.06.1917

Leitsatz 1. Kann bei verbotswidriger Ausfuhr ins feindliche Ausland neben der Geldstrafe aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BRVO., betr. das Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (RGBl. S. 421) -- BRVO. -- noch nach §§ 134, 155 VZG. vom 1. Juli 1869 (BGBl. S. 317) auf Konfiskation und auf Erlegung des Wertes der nicht mehr erreichbaren Ausfuhrgegenstände erkannt werden? 2. Ist zur Berechnung des nach § 155 VZG. zu erlegenden Wertes der Wert der Umschließung der verbotswidrig ausgeführten Ware mit einzubeziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E01C0075

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