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Aktenzeichen V 821/17

Datum 27.11.1917

Leitsatz 1. Wann sind Postaushelfer Beamte im Sinne des § 359 StGB.? Ist die mehr oder minder handwerksmäßige (mechanische) Art der übertragenen Dienstverrichtung für die Beamteneigenschaft entscheidend? 2. Inwieweit begründet Übertragung von Bestelldienst Beamteneigenschaft der Postaushelfer? Kommt es insbesondere darauf an, ob die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder die Bestellung von gewöhnlichen oder Einschreibebriefen übertragen worden ist? 3. Kann die Übertretung des § 370 Nr. 5 StGB. mit dem Vergehen aus § 350 StGB. einheitlich zusammentreffen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E0180065

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