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Aktenzeichen V 176/17
Datum 08.05.1917
Leitsatz 1. Inwiefern kann der Strafantrag einen Fall von Beleidigung mitumfassen, der sich zur Zeit der Niederschrift und Einsendung des Strafantrags zwar schon ereignet hat, aber noch nicht zur Kenntnis des Antragsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) gekommen war? 2. Kann bei tätlicher Beleidigung die Einwilligung des geistig gesunden Verletzten nur im Falle von Zwang, Drohung oder Täuschung für ausgeschlossen erachtet werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E0170063
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