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Aktenzeichen IV 55/17

Datum 24.05.1917

Leitsatz 1. Steht die Aufhebung der Bundesratsverordnung über Höchstpreise für Kupfer usw. vom 10. Dezember 1914 (RGBl. S. 501) durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1916 (RGBl. S. 867) der Aburteilung der Höchstpreisüberschreitungen, die während ihrer Geltungsdauer begangen worden sind, entgegen? 2. Stellt sich die BRVO. über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (RGBl. S. 865) gegenüber der BRVO. über Höchstpreise für Kupfer usw. vom 10. Dezember 1914 als mildestes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB. dar? 3. Ist es hierfür von Bedeutung, daß Irrtum über die in der BRVO. vom 31. Juli 1916 festgesetzten Höchstpreise einen beachtlichen Tatirrtum darstellt? 4. Gelten die in der BRVO. vom 31. Juli 1916 festgesetzten Höchstpreise für Metalle auch für neue Apparate und Fabrikate, wenn diese lediglich nach ihrem Materialwerte gehandelt, insbesondere zum Einschmelzen nach Gewicht verkauft werden? 5. Wird durch die Bestimmungen in § 6 b Nr. 2 der Verfügung des Stellv. Generalkommandos des IV. Armeekorps über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme von Metallen vom 30. April 1915 auch dem Abnehmer beschlagnahmter Vorräte unmittelbar die Verpflichtung auferlegt, die dort vorgeschriebenen schriftlichen Erklärungen oder Belegscheine beizubringen? 6. Irrtum über den Inhalt von Verboten, die der Militärbefehlshaber nach § 9 b BZG. erlassen hat, als Tatirrtum.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF870398

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