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Aktenzeichen 3104/81

Datum 16.01.1882

Leitsatz Muß die Bewußtlosigkeit, um Straflosigkeit nach §. 51 St.G.B.'s zu begründen, eine solche sein, welche die freie Willensbestimmung überhaupt ausschließt, oder ist es genügend, daß die freie Willensbestimmung nur zu der speziellen That durch die Bewußtlosigkeit ausgeschlossen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2750338

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