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Aktenzeichen 2039/81

Datum 07.12.1881

Leitsatz 1. Liegt Diebstahl oder Beihilfe zur Unterschlagung vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache, deren Besitz und Gewahrsam sich bei verschiedenen Personen befand, sich mit Zustimmung des Gewahrsaminhabers, aber ohne Zustimmung des Besitzers und gleichzeitigen Eigentümers zueignet? Kann die Zueignung der fremden Sache von seiten des Gewahrsaminhabers auch dadurch erfolgen, daß er in die Wegnahme durch einen Dritten einwilligt? 2. Kann die Nichthervorkehrung eines veränderten rechtlichen Gesichtspunktes der That von der Staatsanwaltschaft mittels der Revision zum Nachteile des Angeklagten geltend gemacht werden? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2490218

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