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Aktenzeichen 2889/81

Datum 07.12.1881

Leitsatz 1. Was ist bei Berechnung der dreimonatlichen Frist zur Stellung des Strafantrages unter der Kenntnis des Antragsberechtigten von der "Handlung" zu verstehen, wenn diese Handlung in völlig getrennte Begehungsakte auseinanderfällt? 2. Wird die Stellung des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Verletzten und die Wirkung der unterlassenen rechtzeitigen Erhebung des Strafantrages dadurch beeinflußt, daß der gesetzliche Vertreter bei Unterlassung des Strafantrages pflichtwidrig handelt, oder der Thäter, dessen Bestrafung zu beantragen ist, der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte des gesetzlichen Vertreters ist? 3. Wann liegt die Voraussetzung vor, daß von "mehreren zum Antrage Berechtigten" der eine durch rechtzeitige Stellung des Strafantrages die Fristversäumnis abseiten anderer Berechtigter unschädlich macht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B23E0190

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