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Aktenzeichen V 1208/14

Datum 21.10.1914

Leitsatz Sind die Vorschriften der §§ 308 und 313 StPO. auch dann nochmals zu beobachten, wenn ein bereits gemäß § 313 StPO. verkündeter Spruch der Geschworenen vorliegt? Kann das Beruhen des Urteils auf einem Verstoße gegen diese Vorschriften verneint werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD7C0425

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