zurück

Aktenzeichen V 483/12

Datum 14.01.1913

Leitsatz 1. Kann § 136 VerZollG. angewendet werden, wenn die Zollhinterziehung schon anderweit unmittelbar nachgewiesen ist? Wirkt § 93 das. auch zugunsten dessen, der die falsche Wertangabe erwiesenermaßen zum Zwecke der Zollhinterziehung gemacht hat? 2. Können die Vorschriften in § 154 Satz 2, 3 VerZollG. auf den Fall entsprechend angewendet werden, daß nicht der Frachtfuhrmann, sondern der Spediteur die Zollhinterziehung hinter dem Rücken des Eigentümers verübt hat? 3. Wie ist die Hinterziehungsstrafe zu bemessen, wenn die zu niedrige Angabe des Wertes eines zu verzollenden Pferdes nur zum Teil auf der Hinterziehungsabsicht, zum anderen Teil auf einem Irrtum über den Inhalt der Erklärung beruht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC070028

Download PDF

zurück