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Aktenzeichen V 188/12

Datum 21.06.1912

Leitsatz 1. Fahrlässiger Falscheid im Falle des § 883 ZPO. Wieweit reicht die Offenbarungspflicht, wenn die herauszugebende Sache zur Zeit der Eidesleistung beiseitegeschafft oder sonst für den Gläubiger tatsächlich oder rechtlich unerreichbar geworden war? 2. Hat das Unterbleiben einer Änderung der gesetzlichen Eidesformel einen Einfluß auf die Offenbarungspflicht? 3. Rechtsirrtum als Fahrlässigkeit.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB280140

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