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Aktenzeichen IV 337/12

Datum 14.06.1912

Leitsatz 1. Bedarf die Erklärung, die die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren auf erhobene Privatklage gemäß § 417 Abs. 2 StPO. abgibt, einer besonderen Form? 2. Welche Bedeutung und Wirkung hat die Übernahme-Erklärung? In welchen Formen und vor welchem Gericht ist nach ihrer Abgabe das Verfahren weiterzuführen? 3. Kann die Sache, auf die sich die Übernahme-Erklärung bezieht, mit anderen Strafsachen, die bei dem Landgericht anhängig sind, gemäß §§ 2 flg. StPO. verbunden werden? Kann diese Verbindung dadurch geschehen, daß das Landgericht wegen der bei ihm anhängigen Strafsachen und wegen der im Privatklageverfahren verfolgten strafbaren Handlung in demselben Beschlusse das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet? 4. Ist in solchem Falle die Einrede der Rechtshängigkeit begründet, wenn das Verfahren vor dem Schöffengericht zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht und zur Zeit der Hauptverhandlung vor diesem Gerichte nicht eingestellt war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB240119

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