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Aktenzeichen III 8/12

Datum 01.04.1912

Leitsatz 1. Kann in Preußen eine auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes zum Erlasse von Einfuhrverboten zuständige Verwaltungsbehörde eine ihr untergeordnete, dazu gesetzlich nicht ermächtigte Stelle beauftragen, das Verbot zu erlassen? 2. Müssen die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das von der Verwaltungsbehörde allein und selbständig eingelegte Rechtsmittel verworfen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB0F0056

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