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Aktenzeichen IV 1226/11

Datum 13.02.1912

Leitsatz 1. Hinterziehung von Zündwarensteuer durch den Versuch, mittels falscher Angaben über die gesetzlich vorausgesetzte Durchschnittserzeugung die Festsetzung eines höheren, als des der Sachlage entsprechenden zuschlagsfreien Kontingents zu erwirken. 2. Umfang der Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des Nebenklägers, wenn die Verurteilung zugleich ein Vergehen umfaßt, auf das sich der Anschluß des Nebenklägers nicht bezieht. 3. Kann in einem Falle wie zu 1. der Betrag der hinterzogenen Abgabe festgestellt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA690410

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