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Aktenzeichen V 523/11

Datum 27.10.1911

Leitsatz Hat der Mangel eines Sühneversuchs Einfluß auf das Verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Privatklage "die Sache übernimmt"? Begründet es einen Unterschied, ob die Übernahme gemäß § 417 Abs. 2 St.P.O. oder durch Erhebung der öffentlichen Klage mittels Einreichung einer Anklageschrift erfolgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA320222

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