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Aktenzeichen III 409/11

Datum 10.07.1911

Leitsatz 1. Liegt ein die Einleitung des Berichtigungsverfahrens begründender sachlicher Mangel des Geschworenenspruches vor, a) wenn eine von den Geschworenen formell einwandfrei bejahte Frage vom Gerichte falsch gefaßt war? b) wenn die Frage, ob der Angeklagte der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 267 St.G.B.'s schuldig sei, zwar bejaht, dabei aber ausgesprochen wurde, daß die Urkunde keine öffentliche sei? 2) Welche Wirkung hat es, wenn das Gericht das Berichtigungsverfahren bezüglich einer Hauptfrage zu Recht, bezüglich einer anderen, eine fernere selbständige Handlung umfassenden Hauptfrage zu Unrecht einleitet? 3) In welchem Zeitpunkte muß der Angeklagte, wenn eine Änderung oder Ergänzung der Fragen erfolgen soll, zur Verhandlung zugezogen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA1B0132

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