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Aktenzeichen V 458/11

Datum 07.07.1911

Leitsatz 1. Bis wann muß der Strafantrag gestellt sein? Von welchem Zeitpunkt ab kann er gestellt werden? Rechtliche und tatsächliche Anforderungen an die Kenntnis des Antragsberechtigten von der Handlung und der Person des Täters. Genügen Vermutung, Verdacht, innere Überzeugung? 2. Ist es rechtserheblich, ob eine etwaige Schuldüberzeugung nachträglich wieder zerstört oder bis zu einem Verdacht oder einer Vermutung abgeschwächt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA1A0128

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