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Aktenzeichen V 721/10

Datum 13.01.1911

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen erscheint eine Bestrafung wegen Beihilfe zum einfachen Bankerutte möglich? Genügt insbesondere hinsichtlich der Haupttat die Feststellung, daß der Haupttäter die Bankerutthandlungen in seinen Willen und seine Vorstellung aufgenommen hat, oder ist der weitere Nachweis erforderlich, daß dies in irgend einer Weise auch hinsichtlich der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung zutrifft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA150088

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