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Aktenzeichen III 70/10

Datum 10.03.1910

Leitsatz 1. In welchem Zeitpunkt ist bei schriftlicher Anmeldung das Vergehen nach § 82 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (R.G.Bl. 1898 S. 846), vollendet? 2. Sind wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Einzahlung auf die Stammeinlagen nach § 82 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes ohne Rücksicht darauf strafbar, ob eine Verpflichtung bestand, sie überhaupt oder in diesem Umfange zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D84D0323

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