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Aktenzeichen V 876/09

Datum 28.12.1909

Leitsatz 1. Ist nach der preuß. Jagdordnung vom 15. Juli 1907 eine Polizeiverordnung gültig, die das Betreten fremder Grundstücke zum Zwecke des Fangens wilder Kaninchen von der Zustimmung nicht nur des Grundeigentümers, sondern auch des Jagdberechtigten abhängig macht? 2. Ist der vom Jagdberechtigten bestellte Jagdaufseher befugt, den beim unerlaubten Frettieren Betroffenen aus der Waldung zu weisen und den Kaninchenbau nach Frettchen zu untersuchen? 3. Ist der Fang wilder Kaninchen mit Frettchen und Fangnetzen verboten? Sind Netze jagdrechtlich als Schlingen anzusehen? 4. Begründet eine vollstreckbar gewordene polizeiliche Strafverfügung wegen einer Übertretung den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache gegenüber einem gerichtlichen Urteile, das eine Verurteilung wegen dieser Übertretung und wegen einer gleichzeitig zusammentreffenden, in der polizeilichen Strafverfügung nicht berücksichtigten anderen Übertretung enthält? 5. Ist § 397 St.P.O. auch anwendbar, wenn das Urteil auf die Revision eines von mehreren Angeklagten zufolge des Einwandes der rechtskräftig entschiedenen Sache aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D81F0162

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