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Aktenzeichen IV 918/09

Datum 10.12.1909

Leitsatz 1. Sind die Vorschriften über die Verjährung in § 22 des Wechselstempelgesetzes vom 4. März 1909 (jetzt § 23 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909) für Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz maßgebend, die schon vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen sind? 2. Hat hinsichtlich der Verjährung von Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906 (jetzt vom 15. Juli 1909) gemäß § 73 (§ 97) daselbst bloß Abs. 1 oder auch Abs. 2 des § 22 des Wechselstempelgesetzes vom 4. März 1909 (jetzt § 23 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909) "sinngemäße Anwendung" zu finden? 3. Stellt § 71 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (jetzt § 95 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909) ein Dauerdelikt unter Strafe oder nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten ist sonst im Hinblick auf diese Vorschrift insbesondere eine Zuwiderhandlung gegen § 53 Abs. 1 a. a. O. (§ 56 Abs. 1 des neuen Gesetzes) zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8150122

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