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Aktenzeichen III 779/08

Datum 10.12.1908

Leitsatz 1. Ist ohne weiteres auf Freisprechung zu erkennen, wenn die Geschworenen die Hauptfrage verneint und eine Hilfsfrage bejaht haben, die unzulässig war, oder muß gemäß § 376 St.P.O. geprüft werden, ob der verneinende Spruch auf Stellung der unzulässigen Hilfsfrage beruht? 2. Genügt schon die Möglichkeit des Beruhens, auch wenn die Revision von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist im Falle zu 1 bei Vorhandensein mehrerer Angeklagten die Revision der Staatsanwaltschaft aus § 379 St.P.O. auch denjenigen Angeklagten gegenüber zulässig, welche von der unzulässigen Hilfsfrage nicht unmittelbar betroffen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7230105

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