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Aktenzeichen V 568/08

Datum 06.11.1908

Leitsatz 1. Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Feststellung ausländischen Rechts? Gelten hierfür die Vorschriften der §§ 225 flg., insbesondere der §§ 248. 249 St.P.O.? Kann danach die rechtsgutachtliche Äußerung eines ausländischen Beamten in der Hauptverhandlung verlesen werden? Stellung des Revisionsgerichts. 2. Ist der Antrag, einen ausländischen Beamten als Sachverständigen über ausländisches Recht zu vernehmen, als ein Beweisantrag im Sinne des § 243 St.P.O. anzusehen und zu behandeln?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7120054

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