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Aktenzeichen V 420/08

Datum 03.07.1908

Leitsatz 1. Anwendung des Satzes volenti non fit injuria auf tätliche Beleidigung (§ 185 St.G.B.'s). 2. Kann in lediglich stillschweigendem Dulden einer unzüchtigen Berührung eine Einwilligung gefunden werden? 3. Inwieweit unterliegt die Feststellung einer Strafkammer, daß die als beleidigt in Betracht kommenden jugendlichen Personen die zu einer zutreffenden Beurteilung und ausreichenden Würdigung der gegen sie gerichteten Straftat erforderliche Urteilsfähigkeit nicht besaßen, der Nachprüfung des Revisionsgerichts? 4. Welche Anforderungen sind abgesehen hiervon an den Nachweis der Einwilligung zu stellen? Entscheiden bei Beurteilung der zur Einwilligung erforderlichen Handlungsfähigkeit oder etwaiger Willensmängel die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen, oder die Vorschriften des Strafrechts über das Vorhandensein besonderer Schuld- oder Strafausschließungsgründe, insbesondere die Vorschriften der §§ 52. 55--57 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6660392

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