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Aktenzeichen V 48/08

Datum 13.03.1908

Leitsatz 1. Kann sich eine politische Körperschaft wegen einer gegen sie gerichteten Beleidigung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklägerin auschließen? 2. Liegt in der von ihr erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung zugleich ein Strafantrag der Mitglieder dieser Körperschaft als beleidigter Einzelpersonen und können sich gegebenenfalls diese Einzelpersonen der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen? 3. Bildet die prozessuale Unstatthaftigkeit der erfolgten Zulassung als Nebenkläger stets einen Revisionsgrund? 4. Ist der Angeklagte, welcher wegen einer durch eine und dieselbe Handlung begangenen Beleidigung zweier Personen verfolgt wird, zur Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem in prozessual berechtigter Weise als Nebenkläger zugelassenen einen Beleidigten erwachsen sind, auch dann verpflichtet, wenn er der Beleidigung dieses Nebenklägers nicht für schuldig erkannt, vielmehr nur wegen Beleidigung des anderen prozessual unstatthaft zugelassenen Nebenklägers verurteilt ist? 5. Ist in einem auf den Antrag des amtlichen Vorgesetzten des beleidigten Beamten eingeleiteten Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung im Sinne der §§ 186. 200 St.G.B.'s der Anschluß des Beleidigten als Nebenklägers nach § 435 Abs. 1 St.P.O. auch dann zulässig, wenn er -- der Beleidigte -- den ursprünglich von ihm selbst gestellten Strafantrag wirksam zurückgenommen hat? 6. Ist in einem solchen Falle der Anschluß unter dem Gesichtspunkte des § 443 Abs. 1 St.P.O. statthaft? Steht gegebenenfalls die Vorschrift des § 444 Abss. 1, 2 das. dem Anschluß entgegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D62D0168

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