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Aktenzeichen V 218/07
Datum 14.06.1907
Leitsatz 1. Ist die Anwendbarkeit des § 397 St.P.O. ausgeschlossen, wenn der verurteilte Mitangeklagte Revision zwar eingelegt hat, sein Rechtsmittel aber als unzulässig verworfen worden ist? 2. Ist in den Fällen des § 397 St.P.O. die Strafe, die der verurteilte Mitangeklagte inzwischen verbüßt hat, auf die im neuen Urteil anderweit gegen ihn erkannte Strafe auch dann anzurechnen, wenn in der Formel dieses Urteils über die Anrechnung nichts gesagt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D53E0219
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