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Aktenzeichen 4008/00

Datum 14.12.1900

Leitsatz 1. Die Abänderung einer Vertragsurkunde ist auch dann objektiv rechtswidrig, wenn und insoweit ihr ursprünglicher Inhalt inzwischen durch einen anderen Vertrag zur Grundlage eines neuen Rechtsverhältnisses zwischen einem der beiden Teile, die den ersten Vertrag miteinander abgeschlossen haben, und einem Dritten geworden ist und jener eine Änderung an dem ursprünglichen Inhalte der Urkunde ohne Zustimmung des Dritten vornimmt. 2. Hat in einem solchen Falle durch Gesetz oder Vertrag der Dritte eine Forderung auf Übergabe der Urkunde über den ersten Vertrag gegen seinen Vertragsgegner erworben, so schließt schon das Bestehen dieser Forderung die Befugnis des letzteren aus, ohne Zustimmung des Dritten den ursprünglichen Inhalt der Urkunde über den ersten Vertrag zu ändern.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CF100050

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