Aktenzeichen 1515/99
Datum 15.05.1899
Leitsatz 1. Kann der Verkauf und die Bereitstellung verkaufter, aber unter polizeilich angeordnete Sperre gestellter Schweine zum Zwecke der Ausführung derselben aus § 66 Nr. 4 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.G.Bl. 1894 S. 410) bestraft werden? 2. Wird die in § 59 Abs. 7 der Instruktion des Bundesrates vom 27. Juni 1895 (R.G.Bl. S. 358) an die Erfüllung dort genannter Vorbedingungen geknüpfte Gestattung der Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Schweine zum Zwecke sofortiger Abschlachtung dadurch beseitigt, daß der Thäter sich zwar im guten Glauben an die Beschaffung des dort ebenfalls zur Bedingung gemachten tierärztlichen Gesundheitsattestes befindet, dieser Glaube aber auf Fahrlässigkeit beruht? 3. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich im Sinne des angeführten § 59 Abs. 7 um "der Ansteckung verdächtige" Schweine?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD350153
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