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Aktenzeichen 273/81

Datum 25.02.1881

Leitsatz 1. Findet der §. 415 St.P.O. nur Anwendung, wenn neben dem Verletzten noch eine andere zur Privatklage selbständig berechtigte Person vorhanden ist, oder auch dann, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Personen verletzt und zur Privatklage berechtigt sind? 2. Hindert im letzteren Falle eine auf Privatklage eines der Verletzten in der Sache selbst ergangene rechtskräftige Entscheidung eine Verfolgung derselben Handlung durch die Staatsanwaltschaft auf Antrag eines anderen Verletzten? 3. Steht in einem solchen Falle eine relativ rechtskräftige Entscheidung einer rechtskräftigen gleich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B08B0362

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