zurück

Aktenzeichen 2062/80

Datum 06.11.1880

Leitsatz 1. Macht sich der Mieter insbesondere auch nach Hamburger Recht eines aus §. 289 St.G.B.'s strafbaren Vergehens schuldig, wenn er bei noch nicht verfallenem Mietzinse trotz des Widerspruches des Vermieters die eingebrachten Mobilien räumt? 2. Welche Bedeutung hat gegenüber der Anklage aus §. 289 der Umstand, daß dem Vermieter wegen des verfallenen Mietzinses Deckung gegeben war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0090024

Download PDF

zurück