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Aktenzeichen 3309/95

Datum 04.11.1895

Leitsatz Steht der Beschluß, das Hauptverfahren wegen Unterlassung der Anzeigeerstattung von einem beabsichtigten Verbrechen der in § 139 St.G.B.'s bezeichneten Art gegen einen Angeklagten nicht zu eröffnen, während gleichzeitig wegen Anstiftung zu diesem Verbrechen gegen denselben Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet wurde, der Stellung einer Hilfsfrage an die Geschworenen aus § 139 St.G.B.'s für den Fall der Verneinung der Frage wegen der Anstiftung im Wege?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C9040012

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