zurück

Aktenzeichen 2017/94

Datum 22.06.1894

Leitsatz Genügt es zur Anwendung des § 260 St.G.B.'s auf die Gehilfen eines gewerbsmäßigen Hehlers, daß der Gehilfe durch fortgesetzte Thätigkeit die gewerbsmäßige Hehlerei des Thäters fördert, oder muß der Gehilfe selbst gewerbsmäßig, also mit der Absicht handeln, aus seiner Thätigkeit fortgesetzt für sich einen dauernden Erwerb zu erzielen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C7020003

Download PDF

zurück