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Aktenzeichen 2281/90

Datum 30.09.1890

Leitsatz 1. Steht dem wegen Teilnahme an einem Morde aus den §§. 211. 47 St.G.B.'s Angeklagten der Grundsatz "ne bis in idem" zur Seite, wenn derselbe früher von der Anklage der Nichtanzeige dieses Mordes (§. 139 St.G.B.'s) rechtskräftig freigesprochen ist? 2. Kann der Grundsatz "ne bis in idem" dadurch Einschränkungen erleiden, daß ein früheres, rechtskräftig gewordenes Strafurteil ausdrücklich erklärt hat, es liege eine "andere That" vor, deren strafgerichtliche Verfolgung in besonderem Verfahren der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleiben müsse?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C21F0078

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