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Aktenzeichen 765/90

Datum 28.04.1890

Leitsatz 1. Ist es von Einfluß auf das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters, wenn im Mietvertrage noch Leistungen von anderer rechtlicher Natur übernommen sind? 2. Erstreckt sich im Hamburger Rechtsgebiete das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters auch auf die eingebrachten Sachen des Mieters, welche nach §. 715 C.P.O. der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1940417

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