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Aktenzeichen 623/90

Datum 31.03.1890

Leitsatz Liegt der Thatbestand der Untreue gemäß §. 266 Nr. 2 St.G.B.'s vor, wenn der Beauftragte (Kommissionär), welcher mit dem dritten Kontrahenten den Vertrag zwar für Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten), aber in eigenem Namen geschlossen hat, auf die aus diesem Vertrage entstandene Forderung, nachdem er solche gegen den Dritten in eigenem Namen eingeklagt hatte, vergleichsweise verzichtet? Ist in diesem Falle der Thatbestand der Untreue insbesondere auf Grund der Vorschrift des Art. 368 Abs. 2 H.G.B.'s oder mit Rücksicht darauf als vorhanden anzunehmen, daß durch den vergleichsweisen Verzicht auf die Forderung dem Auftraggeber die Geltendmachung des Rechtes auf Abtretung dieser Forderung vereitelt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C17A0358

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