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Aktenzeichen 2437/80
Datum 22.10.1880
Leitsatz 1. Liegt ein Revisionsgrund darin, daß die Urteilsformel das Vergehen nur als vorsätzliche Körperverletzung bezeichnet, während es sich um das Vergehen des §. 340 St.G.B.'s handelt? 2. Erscheint die verspätete Absetzung des Urteiles als Verletzung einer Rechtsnorm?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF9E0378
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