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Aktenzeichen 1725/80
Datum 13.10.1880
Leitsatz 1. Ist es zulässig, neue Fragen wegen fahrlässigen Falscheides zu stellen, wenn der Spruch der Geschworenen wegen wissentlichen Meineides dem Angeklagten eröffnet ist, die erteilte Antwort aber von dem Gericht für undeutlich und widersprechend erachtet wird? 2. Steht dem Revisionsgericht die Nachprüfung darüber zu, ob die angenommene Undeutlichkeit des Spruches vorliegt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF970361
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