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Aktenzeichen 994/80

Datum 01.05.1880

Leitsatz 1. Erlangen landesrechtliche Bestimmungen über Verjährung und Strafumwandlungen rücksichtlich solcher strafbaren Handlungen, deren Materie durch das St.G.B. nicht berührt ist, Gesetzeskraft, auch wenn sie nach Einführung des R.St.G.B.'s in Geltung getreten sind? 2. Kann die Zurückverweisung einer Strafsache in die Voruntersuchung stattfinden, nachdem das Hauptverfahren eröffnet ist? 3. Findet nach solcher Zurückweisung oder wegen Mängel der Anklage in Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen (§. 198 St.P.O.) die Revision gegen das demnächst ergangene Strafurteil statt? 4. Ist die Revision gegen das Urteil zulässig, weil Aussagen des Angeklagten nicht in das Protokoll, sondern in eine nicht vollzogene Protokollbeilage aufgenommen sind? 5. Ist es eine schwere Urkundenfälschung, fällt es insbesondere unter den Gesichtspunkt eines beabsichtigten eigenen Vermögensvorteiles und einer beabsichtigten Vermögensbeschädigung des Fiskus, wenn der Angeklagte ihm gehörige Schriftstücke, welche als Beweismittel in einer Untersuchung wider ihn benützt werden sollen, verfälscht und von denselben zum Zwecke sich der drohenden Geldstrafe zu entziehen in der Untersuchung Gebrauch macht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF0C0033

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