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Aktenzeichen 1295/89

Datum 07.06.1889

Leitsatz Wer verwaltet in Preußen die Wegepolizei? Welche Wegeangelegenheiten gehören zur Kommunalverwaltung? Welche Anordnungen des Gemeindevorstehers in kommunalen Wegebausachen fallen in das öffentlichrechtliche, und welche in das privatrechtliche Gebiet? Welche von diesen Anordnungen sind als obrigkeitliche im Sinne des §. 110 St.G.B.'s anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0580308

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