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Aktenzeichen 2040/87

Datum 20.10.1887

Leitsatz Macht sich derjenige des Hausfriedensbruches schuldig, welchem zur Erreichung eines bestimmten Zweckes das Betreten einer fremden Wohnung und das Verweilen in derselben gestattet worden war, insofern er, bevor der Zweck erreicht ist, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht aus dessen Wohnung entfernt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD460225

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