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Aktenzeichen 1002/87

Datum 26.05.1887

Leitsatz Kann in dem Falle, wenn eine zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person in einer schwurgerichtlichen Verhandlung Zeugnis abgegeben hat, dann aber nach Aufhebung des schwurgerichtlichen Urteiles in der anderweiten Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert, über ihre Aussage in der ersten Verhandlung, namentlich durch Vernehmung von damaligen Geschworenen, Zeugenbeweis erhoben werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD1E0119

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