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Aktenzeichen 15/86

Datum 25.01.1886

Leitsatz Wird der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft infolge der zwischen ihm und dem anderen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung, daß er von einem bestimmten Zeitpunkte an nur mehr stiller Gesellschafter sein solle, von da ab ohne weiteres von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzziehung befreit, oder wird hierzu vorausgesetzt, daß sein Ausscheiden, bezw. die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA5D0308

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