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Aktenzeichen 812/85

Datum 01.05.1885

Leitsatz Ist das Berufungsgericht nur dann berechtigt, unter Aufhebung des schöffengerichtlichen Urteiles als erstinstanzliches Gericht zu erkennen, wenn dem schöffengerichtlichen Verfahren ein formeller Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegt? Welche Wirkung hat die gemäß §. 265 St.P.O. abgegebene Zustimmung des Angeklagten für das Verfahren in der Berufungsinstanz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9360164

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